Satzung

des

Evinger Geschichtsverein e.V.

Verein für Geschichtspflege und Kulturförderung

im Stadtbezirk Dortmund-Eving
(Stand 12.10.2015)

 

   § 1 Name und Sitz

  1. Der Verein trägt den Namen „Evinger Geschichtsverein, Verein für Geschichtspflege und Kulturförderung im Stadtbezirk Dortmund-Eving“.
  2. Er hat seinen Sitz im Stadtbezirk Dortmund-Eving.
  3. Der Verein ist in das Vereinsregister des Amtsgerichtes Dortmund eingetragen.

  § 2 Zweck des Vereins

  1. Zweck des Vereins ist es, sich mit den historischen und zeitgeschichtlichen Themen und Fragestellungen des gesamten Stadtbezirkes Dortmund-Eving mit den Stadtteilen Brechten, Eving, Holthausen, Lindenhorst und Kemminghausen zu beschäftigen und kulturelle Aktivitäten in diesen Stadtteilen zu fördern.
  2. Der satzungsgemäße Zweck des Vereins wird insbesondere durch nachfolgend beschriebene Aktivitäten verwirklicht. Es können Tagungen, Vorträge und öffentliche Diskussionsveranstaltungen organisiert werden. Broschüren und Bücher sollen erstellt und Ausstellungen veranstaltet werden. Es soll ein örtliches Geschichtsarchiv aufgebaut und die Arbeit mit authentischen historischen Quellen ermöglicht werden. Der Verein will kulturelle Aktivitäten initiieren oder unterstützen. Bei den genannten Aktivitäten will der Verein mit anderen Vereinen und Organisationen zusammenarbeiten oder deren Arbeit unterstützen.
  3. Der Verein ist in religiösen Fragen und parteipolitisch neutral und unabhängig.

   § 3 Gemeinnützigkeit

  1. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnittes „steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung. Der Verein ist selbstlos tätig. Er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
  2. Die Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden. Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus den Mitteln des Vereins, die über Unkostenerstattung für Ausgaben und Tätigkeiten im Vereinsauftrag hinausgehen. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

   § 4 Mitgliedschaft

  1. Mitglieder des Vereins können natürliche oder juristische Personen werden.
  2. Der Antrag auf Aufnahme ist schriftlich an den Vorstand zu richten, der über die Aufnahme entscheidet. Mit der Aufnahme erkennt jedes Mitglied die Satzung des Vereins an.
  3. Die Mitgliedschaft erlischt
    a) Durch Tod bei natürlichen Personen, Ende bei juristischen Personen,
    b) Durch Austritt. Dieser ist dem Vorstand schriftlich mitzuteilen. Der Austritt wird mit Eingang der Austrittserklärung beim Vorstand wirksam.
    c) Durch Ausschluß seitens des Vorstandes mit einer Mehrheit von zwei Dritteln der Vorstandsmitglieder.
    Dies kann geschehen

    - bei Aberkennung der bürgerlichen Ehrenrechte,
    - wegen unehrenhafter Handlungen,
    - wenn Beiträge und andere Zahlungsverpflichtungen für einen Zeitraum von sechs Monaten rückständig sind und ihre Zahlung nicht innerhalb einer Frist von 14 Tagen nach ergangener Mahnung erfolgt,
    - wegen vereinsschädigenden Verhaltens, insbesondere wenn das Mitglied den Zwecken des Vereins beharrlich, insbesondere öffentlich zuwiderhandelt.
  4. Mit dem Ausscheiden aus dem Verein erlöschen alle Ansprüche des Mitgliedes dem Verein gegenüber.
  5. Die Mitglieder haben das Recht, an den Mitgliederversammlungen des Vereins teilzunehmen, Anträge zu stellen und das Stimmrecht auszuüben. Jedes Mitglied hat eine Stimme, die es nur persönlich abgeben kann.
    Das passive Wahlrecht beginnt mit dem vollendeten 18. Lebensjahr. Die Mitglieder haben die von der Mitgliederversammlung festgesetzten Beiträge monatlich im Voraus zu entrichten.

   § 5 Finanzen

  1. Die Einnahmen des Vereins bestehen aus:
    a) Mitglieds und Förderbeiträgen,
    b) Zuwendungen und Spenden,
    c) Einnahmen aus Veranstaltungen und Veröffentlichungen,d) öffentliche Zuschüsse
  2. Für den bargeldlosen Zahlungsverkehr wird ein Konto bei der Stadtsparkasse Dortmund eingerichtet.

   § 6 Geschäftsjahr

    Das Geschäftsjahr stimmt mit dem Kalenderjahr überein.

   § 7 Gerichtsstand

    Der Gerichtsstand ist Dortmund.

   § 8 Organe des Vereins

    Organe des Vereins sind die Mitgliederversammlung und der Vorstand.

   § 9 Die Mitgliederversammlung

  1. Die Mitgliederversammlung findet einmal jährlich als Jahreshauptversammlung innerhalb der ersten drei Monate des Jahres statt. Eine außerordentliche Mitgliederversammlung wird auf Beschluss des Vorstandes oder dann einberufen, wenn dies schriftlich von mindestens einem Drittel der Mitglieder verlangt wird. Außerdem sollte durch den Vorstand zu regelmäßigen Mitgliederversammlungen eingeladen werden.
    Angestrebt werden vierteljährliche Treffen.
  2. Zur Jahreshauptversammlung oder einer außerordentlichen Mitgliederversammlung wird durch den Vorstand schriftlich eingeladen mit Bekanntmachung der Tagesordnung und bei Wahrung einer Einladungsfrist von zwei Wochen. Für weitere Mitgliederversammlungen genügt die Ankündigung in der örtlichen Presse.
  3. Die ordnungsgemäß einberufene Jahreshauptversammlung oder außerordentliche Mitgliederversammlung ist immer beschlussfähig und beschließt in der Regel mit einfacher Mehrheit. Eine Ausnahme gilt für die Auflösung des Vereins, die in § 12 der Satzung geregelt ist.
  4. Zu den Aufgaben der Jahreshauptversammlung oder einer außerordentlichen Versammlung gehören:
    a) Entlastung und Wahl des Vorstandes,
    b) Beschlüsse über Satzungsänderungen,
    c) Wahl der Rechnungsprüfer,
    d) Festsetzung der Höhe der Beiträge,
    e) Beschluss über ein Jahresprogramm
  5. Über die Mitgliederversammlung, insbesondere über die Jahreshauptversammlung oder eine außerordentliche Mitgliederversammlung, ist eine Niederschrift anzufertigen. Die Richtigkeit der Niederschrift wird durch des/der Protokollanten / Protokollantin und ein weiteren Mitglieds des geschäftsführenden Vorstands (§ 10, Abs. 3) bestätigt.

   § 10 Der Vorstand

  1. Der Vorstand wird von den Mitgliedern im Rahmen der Jahreshauptversammlung oder einer außerordentlichen Mitgliederversammlung für zwei Jahre gewählt.

  2. Zum Vorstand gehören:
    a) der Vorsitzender / die Vorsitzende,
    b) zwei stellvertretende Vorsitzende,
    c) der Kassierer / die Kassiererin,
    d) der stellvertretende Kassierer / die stellvertretende Kassiererin,
    e) der Schriftführer / die Schriftführerin,
    f) der stellvertretende Schriftführer / die stellvertretende Schriftführerin,
    g) die Beisitzer. Ihre Zahl wird von der Jahreshauptversammlung festgelegt.

  3. Der geschäftsführende Vorstand besteht aus dem/der Vorsitzenden, den zwei stellvertretenden Vorsitzenden, dem/der Kassierer/in und dem/der Schriftführer/in und ist Vorstand des Vereins im Sinne des § 26 BGB. Er vertritt den Verein nach außen in der Weise, dass je zwei Mitglieder des geschäftsführenden Vorstandes gemeinsam zu handeln befugt sind. Für das vereinsinterne Innenverhältnis kann eine vom Vorstand zu erlassende Geschäfts- und Kassenordnung, die durch die Mitgliederversammlung zu genehmigen ist, nähere Regelungen treffen.

  4. Bestimmungen über die Aufgaben und deren Zuweisung an einzelne Vorstandsmitglieder sowie deren Kompetenzen und Verantwortlichkeiten können durch den geschäftsführenden Vorstand für die Dauer seiner Amtszeit oder bis zur nächsten Jahreshauptversammlung allein getroffen werden.

  5. Die Tätigkeit der Mitglieder des Gesamtvorstandes ist ehrenamtlich. Entstandene Kosten und Auslagen werden erstattet.
  1. Der Vorstand gibt den Mitgliedern im Rahmen der Jahreshauptversammlung einen Tätigkeitsbericht sowie einen Kassenbericht und legt ein vorläufiges Jahresprogramm vor.

  2. Die Amtszeit des Vorstandes endet mit der Wahl des neuen Vorstandes. Bei vorzeitigem Ausscheiden eines Mitglieds aus dem geschäftsführenden Vorstand wird die Bestimmung darüber, ob und wann eine Nachwahl durch die Mitgliederversammlung durchzuführen ist oder ein anderes Mitglied des geschäftsführenden Vorstandes das freigewordene Amt vorübergehend oder längstens für den verbleibenden Rest der Amtszeit übernimmt, durch die verbleibenden Mitglieder des geschäftsführenden Vorstandes getroffen.

  3. Der Verein stellt den Vorstand mit Ausnahme von Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit von der Haftung frei.

   § 11 Kassenprüfung

Zur Prüfung der Kasse und zur Kontrolle der Kassenführung des Vereins werden von der Jahreshauptversammlung oder einer außerordentlichen Mitgliederversammlung zwei Kassenprüfer / Kassenprüferinnen gewählt. Die Wahl erfolgt für zwei Jahre. Wiederwahl ist einmal möglich Die Kassenunterlagen sind einmal jährlich zu prüfen. Der Jahreshauptversammlung ist von den Kassenprüfern hierüber Bericht zu erstatten.

   § 12 Auflösung des Vereins

  1. Die Auflösung des Vereins kann nur von einer zu diesem Zweck einberufenen Mitgliederversammlung mit drei Vierteln der anwesenden Mitglieder beschlossen werden.
  2. Im Falle der Auflösung des Vereins oder bei Wegfall des steuerbegünstigten Zwecks fällt das Vermögen an die Stadt Dortmund mit der Auflage, diese Mittel gemeinnützig im Sinne des Abschnittes „steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung zu verwenden. Nach Möglichkeit sollen diese Mittel für Aufgaben verwandt werden, die mit dem Zwecke des Vereins übereinstimmen.

      So neu gefasst (§9 Abs 5) von der Mitgliederversammlung am 12.Okt. 2015

 

 

     (Ulrich Kneisel, Vorsitzender)                                                                  (Rainer Lichte, Schriftführer)