Satzung des Evinger Geschichtsvereins e.V. Verein für Geschichtspflege und Kulturförderung im Stadtbezirk Dortmund-Eving
§ 1 Name und Sitz 1. Der Verein trägt den Namen „Evinger Geschichtsverein, Verein für Geschichtspflege und Kulturförderung im Stadtbezirk Dortmund-Eving“. 2. Er hat seinen Sitz im Stadtbezirk Dortmund-Eving. 3. Der Verein ist in das Vereinsregister des Amtsgerichtes Dortmund eingetragen
§ 2 Zweck des Vereins 1. Zweck des Vereins ist es, sich mit den historischen und zeitgeschichtlichen Themen und Fragestellungen des gesamten Stadtbezirkes Dortmund-Eving mit den Stadtteilen Brechten, Eving, Holthausen, Lindenhorst und Kemminghausen zu beschäftigen und kulturelle Aktivitäten in diesen Stadtteilen zu fördern. 2. Der satzungsgemäße Zweck des Vereins wird insbesondere durch nachfolgend beschriebene Aktivitäten verwirklicht. Es können Tagungen, Vorträge und öffentliche Diskussionsveranstaltungen organisiert werden. Broschüren und Bücher sollen erstellt und Ausstellungen veranstaltet werden. Es soll ein örtliches Geschichtsarchiv aufgebaut und die Arbeit mit authentischen historischen Quellen ermöglicht werden. Der Verein will kulturelle Aktivitäten initiieren oder unterstützen. Bei den genannten Aktivitäten will der Verein mit anderen Vereinen und Organisationen zusammenarbeiten oder deren Arbeit unterstützen. 3. Der Verein ist in religiösen Fragen und parteipolitisch neutral und unabhängig.
§ 3 Gemeinnützigkeit 1. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnittes „steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung. Der Verein ist selbstlos tätig. Er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. 2. Die Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden. Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus den Mitteln des Vereins, die über Unkostenerstattung für Ausgaben und Tätigkeiten im Vereinsauftrag hinausgehen. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
§ 4 Mitgliedschaft
Mitglieder des Vereins können natürliche oder juristische Personen werdenDer Antrag auf Aufnahme ist schriftlich an den Vorstand zu richten, der überdie Aufnahme entscheidet. Mit der Aufnahme erkennt jedes Mitglied die Satzungdes Vereins an.Die Mitgliedschaft erlischt
Durch Tod bei natürlichen Personen, Ende bei juristischen Personen
Durch Austritt. Dieser ist dem Vorstand schriftlich mitzuteilen. Der Austritt wird mit Eingang der Austrittserklärung beim Vorstand wirksam.
Durch Ausschluß seitens des Vorstandes mit einer Mehrheit von zwei Dritteln der Vorstandsmitglieder. Dies kann geschehen
bei Aberkennung der bürgerlichen Ehrenrechte,
wegen unehrenhafter Handlungen,- wenn Beiträge und andere Zahlungsverpflichtungen für einen Zeitraum von sechs Monaten rückständig sind und ihre Zahlung nicht innerhalb einer Frist von 14 Tagen nach ergangener Mahnung erfolgt.
wegen vereinsschädigenden Verhaltens, insbesondere wenn das Mitglied den Zwecken des Vereins beharrlich, insbesondere öffentlich zuwiderhandelt.
Mit dem Ausscheiden aus dem Verein erlöschen alle Ansprüche des Mitgliedes dem Verein gegenüber.Die Mitglieder haben das Recht, an den Mitgliederversammlungen des Vereins teilzunehmen, Anträge zu stellen und das Stimmrecht auszuüben. Jedes Mitgliedhat eine Stimme, die es nur persönlich abgeben kann. Das passive Wahlrecht beginnt mit dem vollendeten 18. Lebenjahr. Die Mitglieder haben die von der Mitgliederversammlung festgesetzten Beiträge monatlich im voraus zu entrichten. § 5 Finanzen 1. Die Einnahmen des Vereins bestehen aus:
Mitglieds und Förderbeiträgen
Einnahmen aus Veranstaltungen und Veröffentlichungen
2. Für den bargeldlosen Zahlungsverkehr wird ein Konto bei der Stadtsparkasse Dortmund eingerichtet
§ 6 Geschäftsjahr Das Geschäftsjahr stimmt mit dem Kalenderjahr überein
§ 7 Gerichtsstand Der Gerichtsstand ist Dortmund.
§ 8 Organe des Vereins Organe des Vereins sind die Mitgliederversammlung und der Vorstand
§ 9 Die Mitgliederversammlung Die Mitgliederversammlung findet einmal jährlich als Jahreshauptversammlung
innerhalb der ersten drei Monate des Jahres statt. Eine außerordentliche Mit-gliederversammlung wird auf Beschluß des Vorstandes oder dann einberufen, wenn dies schriftlich von mindestens einem Drittel der Mitglieder verlangt |